ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERUNGSBEDINGUNGEN DER
PROFILTRA B.V.
mit Sitz in Almere,
eingetragen bei der Industrie- und Handelskammer
unter der Nummer 39048263
- Definitionen
In diesen Allgemeinen Bedingungen werden die hier genannten Begriffe in der nachfolgenden Bedeutung verwendet, sofern nichts anderes ausdrücklich angegeben ist.
- Allgemeine Bedingungen: diese Allgemeinen Bedingungen
- Lieferant: der Anwender dieser Allgemeinen Bedingungen
- Gegenpartei: das Unternehmen, das mit dem Lieferanten einen Vertrag abschließt oder abschließen möchte
- Unternehmen: die Rechtsperson oder natürliche Person, die kein Konsument ist
- Vertrag: der Vertrag, der der Lieferung der Produkte durch den Lieferanten an die Gegen-partei dient
- Produkte: die Produkte und Dienste, die vom Lieferanten angeboten werden
- Geistiges Eigentum: alle Rechte am geistigen Eigentum und den damit verbundenen Rechten wie Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte, Musterrechte, Handelsnamens-rechte, Datenbankrechte und anverwandten Rechte
- Personendaten: Personendaten im Sinne der Definition im [niederländischen] Datenschutz- gesetz (Wet Bescherming Persoonsgegevens)
- Schriftlich: zu Papier gebracht, per E-Mail oder per Fax
- Webseite: die vom Lieferanten betriebene(n) Webseite(n).
- Anwendbarkeit
2.1 Die Allgemeinen Bedingungen finden auf alle Angebote und alle Verträge hinsichtlich des Verkaufs und der Lieferung von Produkten durch den Lieferanten Anwendung. Die Annahme eines Angebots oder die Bestellung bedeutet, dass die Gegenpartei die Anwendung dieser Allgemeinen Bedingungen akzeptiert (hat).
2.2 Von diesen Allgemeinen Bedingungen kann nur schriftlich abgewichen werden.
2.3 Die Anwendung der Allgemeinen und/oder besonderen Bedingungen der Gegenpartei ist ausgeschlossen, sofern nicht der Lieferant die Anwendung derartiger Bedingungen schriftlich akzeptiert hat.
2.4 Diese Allgemeinen Bedingungen finden ebenfalls auf alle Verträge mit dem Lieferanten Anwendung, für deren Durchführung vom Lieferanten Dritte eingeschaltet werden.
2.5 Von diesen Allgemeinen Bedingungen abweichende Bestimmungen, deren Anwendung zwischen dem Lieferanten und der Gegenpartei für einen gesonderten Vertrag vereinbart ist, finden keine Anwendung auf sonstige Angebote, Bestellungen, Offerten und Verträge zwischen dem Lieferanten und der Gegenpartei.
2.6 Sind oder werden diese Allgemeinen Bedingungen teilweise ungültig oder unverbindlich oder kann sich auf irgendeine Bedingung in diesen Allgemeinen Bedingungen nicht berufen werden, dann bleiben die Parteien an den verbleibenden Teil der Bedingungen gebunden. Die Parteien werden den ungültigen oder unverbindlichen Teil durch Bedingungen ersetzen, die wohl gültig und verbindlich sind und deren Rechtsfolgen – hinsichtlich des Inhalts und des Tenors dieser Allgemeinen Bedingungen – soweit wie möglich mit dem ungültigen oder unverbindlichen Teil übereinstimmen.
2.7 Der Lieferant behält sich das Recht vor, diese Bedingungen von Zeit zu Zeit zu ändern oder zu ergänzen. Anwendung findet jeweils die zuletzt hinterlegte Fassung, wie diese zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages lautet.
- Angebote/Zustandekommen eines Vertrages
3.1 Jedes Angebot des Lieferanten ist unverbindlich und muss als ein Ganzes angesehen werden, sofern nicht hiervon ausdrücklich schriftlich abgewichen wird.
3.2 Falls die Gegenpartei einen Auftrag vergibt, kommt der Vertrag erst dadurch zustande, dass der Lieferant diesen schriftlich annimmt oder mit der Durchführung des Auftrages beginnt.
3.3 In Katalogen oder auf der Webseite gezeigte oder nicht gezeigte bzw. erteilte oder nicht erteilte Muster oder Modelle gelten nur als Andeutung, ohne dass die geschuldete Sache dem entsprechen muss.
3.4 Der Lieferant ist nicht zur Nachlieferung einmal gelieferter Produkte verpflichtet, falls diese Produkte aus der Produktion oder aus dem Verkaufsprogramm des Lieferanten genommen sind.
3.5 Außer im Falle eines Beweises des Gegenteils sind die verwaltungsmäßigen Daten des Lieferanten für den Inhalt des Vertrages entscheidend und verbindlich und dienen diese Daten als Beweis des Vertrages.
3.6 Die Gegenpartei garantiert, dass die dem Lieferanten von der Gegenpartei im Antrag oder der Bestellung erteilte Information korrekt und vollständig ist.
3.7 Der Lieferant hat jederzeit das Recht, eine Bestellung vorab zu überprüfen oder diese ohne Angabe von Gründen zu verweigern, was der Gegenpartei vom Lieferanten so schnell wie möglich mitgeteilt werden muss.
3.8 Der Lieferant kann nicht an seine Angebote gehalten werden, falls die Gegenpartei – nach im Rahmen der Angemessenheit und Billigkeit und der im gesellschaftlichen Verkehr gängigen Auffassungen – hätte verstehen müssen, dass das Angebot oder ein Teil des Angebots einen scheinbaren Irrtum oder Fehler enthält.
- Preise
4.1 Alle Preise für Verträge mit Unternehmen verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer (MwSt.) und zuzüglich eventueller anderer Abgaben, die zum Zeitpunkt des Abschlusses behördlicherseits auferlegt sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
4.2 Alle Preise und Tarife des Lieferanten sind unter Vorbehalt von Programmier- und Tippfehler.
4.3 Bei Verträgen mit Unternehmen gehen Montage- oder Installationsarbeiten und Einrichtungen zu Lasten der Gegenpartei.
4.4 Änderungen in den Einkaufspreisen, Lohn- und Materialkosten, sozialen und staatlichen Lasten, Frachtkosten, Versicherungsprämien und anderen Kosten, die sich auf die vereinbarte Leistung beziehen, geben dem Lieferanten das Recht, den Preis zu ändern. Ändert der Lieferant den Preis innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages, dann hat die Gegenpartei das Recht, den Vertrag aus diesem Grunde aufzulösen, ohne dass der Lieferant zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet ist.
- Lieferung
5.1 Sofern nichts anderes angegeben ist, gilt für die Lieferung von Produkten durch den Lieferanten das, was in der aktuellsten Fassung von Incoterms festgelegt ist, wie von der International Chamber of Commerce (ICC) festgestellt ist.
5.2 Die Lieferung erfolgt ab dem Lager des Lieferanten oder auf andere Weise und geschieht an die Adresse der Gegenpartei, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5.3 Alle vom Lieferanten genannten (Liefer-)Fristen werden annähernd genannt und sind aufgrund von Daten und Umständen festgestellt, die dem Lieferanten beim Abschluss des Vertrages bekannt waren. Die vereinbarte Lieferfrist gilt niemals als Endfrist, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung muss die Gegenpartei den Lieferanten schriftlich informieren und ihm eine angemessene Frist gewähren, seinen Verpflichtungen noch nachträglich nachzukommen.
5.4 Der Lieferant ist berechtigt, verkaufte Sachen in Teillieferungen zu liefern. Dies gilt nicht, falls eine Lieferung keinen selbstständigen Wert hat. Falls die Sachen in Teillieferungen geliefert werden, ist der Lieferant berechtigt, jeden Teil separat in Rechnung zu stellen.
5.5 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gekauften Sachen zum Zeitpunkt der Ablieferung abzunehmen. Die Gegenpartei muss zudem für ausreichend Be- und Entlademöglichkeiten und für eine möglichst kurze Wartezeit bei der Ablieferung sorgen. Falls die Gegenpartei die Abnahme verweigert oder in der Erteilung von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung notwendig sind, nachlässig ist, wird die Gegenpartei alle hinzukommenden Kosten zu zahlen haben, worunter in jedem Fall die Lagerkosten.
5.6 Zum Zeitpunkt der Ablieferung geht das Risiko der abgelieferten Sachen auf die Gegenpartei über, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
5.7 Sofern die Versendung und der Transport der Produkte zwischen dem Lieferanten und der Gegenpartei vereinbart sind, erfolgen diese zu Lasten und Gefahr der Gegenpartei; auch, falls das Eigentum noch nicht auf die Gegenpartei übergegangen ist.
- Mängel, Reklamationsfristen und Garantie
6.1 Die Gegenpartei muss die gelieferten Produkte bei der Ablieferung untersuchen. Hierbei muss die Gegenpartei prüfen, ob das Gelieferte dem Vertrag entspricht, nämlich:
- ob die richtigen Sachen geliefert wurden;
- ob die gelieferten Sachen hinsichtlich der Menge und der Anzahl mit dem Vereinbarten übereinstimmen;
- ob die gelieferten Sachen den Anforderungen entsprechen, die an eine normale Nutzung und/oder den Handelszwecken gestellt werden müssen.
6.2 Die Gegenpartei muss Mängel innerhalb von dreißig Tagen nach Ablieferung – jedoch, nachdem eine Feststellung angemessener Weise möglich war – schriftlich und begründet und unter Angabe der Rechnungsdaten an den Lieferanten melden.
6.3 Die Gegenpartei muss Reklamationen über Rechnungen innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich an den Lieferanten melden.
6.4 Falls die Gegenpartei keine Meldung von Mängeln oder Reklamationen innerhalb der gestellten Fristen macht, wird die Reklamation nicht in Behandlung genommen und erlöschen alle Rechte.
6.5 Bei allen abgeschlossenen Verträgen erlöschen alle Forderungen und Einwände, die sich auf Tatsachen gründen, die die Behauptung rechtfertigen sollten, dass die gelieferten Sachen nicht dem Vertrag entsprechen, durch Ablauf einer Frist von einem Jahr nach Lieferung.
6.6 Jeder Anspruch der Gegenseite hinsichtlich der gelieferten Produkte erlischt zudem, falls:
- die Produkte nicht (mehr) als vom Lieferanten stammend zu identifizieren sind;
- die Mängel (mit), die Folge von normalem Verschleiß, unsachgemäßer und/oder falscher Behandlung, Nutzung und/oder Lagerung oder Instandhaltung der Produkte sind;
- der Lieferant nicht unverzüglich von der Gegenpartei die Gelegenheit erhalten hat, die Reklamationen zu prüfen und ihren Verpflichtungen nachzukommen;
- die Gegenpartei nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordentlich der Erfüllung irgendeiner auf der Gegenpartei ruhenden Verpflichtung entsprochen hat.
6.7 Werden sichtbare Mängel oder Mankos festgestellt, muss die Gegenpartei diese auf dem Lieferschein, dem Frachtbrief oder irgendeinem anderen Transportdokument angeben. Darüber hinaus ist die Gegenpartei zudem verpflichtet, diese Mängel und/oder Mankos innerhalb von drei Tagen nach Lieferung schriftlich an den Lieferanten zu melden.
6.8 Falls nachgewiesen ist, dass die Produkte nicht dem Vertrag entsprechen, hat der Lieferant die Entscheidung, entweder die betreffenden Produkte gegen Rücksendung dieser wiederherzustellen oder durch neue Produkte zu ersetzen oder den Rechnungswert entsprechend zu erstatten. Auf diese neue Lieferung finden diese Allgemeinen Bedingungen uneingeschränkt Anwendung.
6.9. Rücksendungen werden erst nach Zustimmung des Lieferanten versandt. Rückstellungen, die ohne Zustimmung des Lieferanten versandt werden, werden vom Lieferanten auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei bereitgehalten.
- Bezahlung und Rechnungserstellung
7.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, müssen die Rechnungen des Lieferanten innerhalb von dreißig Tagen nach dem Lieferdatum bezahlt werden. Diese Bezahlung erfolgt mittels einer Banküberweisung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
7.2 Als Datum der Bezahlung gilt das Fälligkeitsdatum, an dem der Lieferant die Bezahlung erhält.
7.3 Die Bezahlung geschieht in der vereinbarten Währung ohne Rabatt oder Berufung auf Kompensation.
7.4 Falls die Gegenpartei nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt, ist sie ab dem Fälligkeits-datum der Rechnung säumig, ohne dass eine vorherige Inverzugsetzung erforderlich ist.
7.5 Die Gegenpartei hat ab dem Fälligkeitsdatum des zu zahlenden Betrages gesetzliche Zinsen pro Monat zu zahlen.
7.6 Einwände gegen die Höhe der Rechnungen setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus.
7.7 Die von der Gegenpartei getätigten Bezahlungen dienen in erster Linie zur Reduzierung der Kosten, dann zur Reduzierung der entstandenen Zinsen und schließlich zur Reduzierung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen.
7.8 Im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung hat die Gegenpartei die hinsichtlich der Eintreibung außergerichtlichen Kosten zu zahlen, die 15 % der Hauptsumme mit einem Mindestbetrag von € 250,00 betragen.
7.9 Im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung, der Abwicklung, des Konkurses oder des Zahlungs-aufschubes werden alle Zahlungsverpflichtungen der Gegenpartei unmittelbar fällig; dies ungeachtet der Frage, ob der Lieferant hierfür bereits eine Rechnung ausgestellt oder ob eine Vorfinanzierung stattgefunden hat, und ist der Lieferant befugt, die weitere Durchführung des Vertrages auszusetzen oder zur Auflösung des Vertrages über zu gehen; dies ungeachtet des Rechts des Lieferanten, von der Gegenpartei einen Schadensersatz zu fordern.
7.10 Der Lieferant ist immer verpflichtet, das, was er – fällig oder nicht oder unter Vorbehalt – von der Gegenpartei zu fordern hat, mit einer fälligen oder nicht fälligen Gegenforderung der Gegenpartei gegenüber dem Lieferanten zu verrechnen. Falls die Forderung des Lieferanten gegen-über der Gegenpartei noch nicht fällig ist, macht der Lieferant von seiner Verrechnungsbefugnis keinen Gebrauch, sofern nicht auf die Gegenforderung der Gegenpartei eine Pfändung oder auf andere Weise ein Regress vorgenommen wird, darauf ein eingeschränktes dingliches Recht begründet wird oder die Gegenpartei ihre Forderung unter besonderem Titel überträgt. Der Lieferant wird die Gegenpartei – wenn möglich – von der Anwendung seiner Verrechnungsbefugnis in Kenntnis setzen.
7.11 Die Gegenpartei ist verpflichtet, unverzüglich auf Wunsch des Lieferanten ausreichend und in der vom Lieferanten gewünschten Form eine Sicherheit zu stellen und diese – falls erforderlich – für die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu ergänzen. Solange die Gegenpartei dem nicht entsprochen hat, ist der Lieferant berechtigt, seine Verpflichtungen auszusetzen.
7.12 Falls die Gegenpartei dem Wunsch im Sinne des vorigen Absatzes nicht innerhalb von 14 Tagen nach entsprechender dazu dienender Mahnung entspricht, werden alle seine Verpflichtungen unverzüglich fällig.
- Haftung
8.1 Falls der Lieferant haftbar sein sollte, dann ist diese Haftung auf das begrenzt, was in dieser Bestimmung geregelt ist.
8.2. Der Lieferant ist nicht für Schaden – welcher Art auch immer – haftbar, der dadurch entstanden ist, dass der Lieferant von den durch die oder im Namen der Gegenpartei erteilten falschen und/oder unvollständigen Daten ausgegangen ist.
8.3 Der Lieferant ist ausschließlich für einen direkten Schaden, den die Gegenpartei infolge eines anrechenbaren Säumnisses in der Erfüllung des Vertrages durch den Lieferanten erleidet sowie für Schaden haftbar, für den der Lieferant aufgrund des Gesetzes, der Gepflogenheit oder den im gesellschaftlichen Verkehr üblichen Auffassungen haftbar ist.
8.4 Der Lieferant ist niemals für indirekten Schaden einschließlich des Gewinnausfalls, der entgangenen Einsparungen, des Schadens durch Betriebsstillstand, ästhetischen Schaden, Imageverlust und jeden anderen Folgeschaden haftbar.
8.5 Der Schadensersatz des vom Lieferanten verursachten direkten Schaden beträgt niemals mehr als die Vergütung des mit dem Auftrag der Gegenpartei zusammenhängenden Rechnungsbetrages oder jedenfalls des Teils des Rechnungsbetrages, auf den sich die Haftung bezieht.
8.6 Die Gegenpartei schützt den Lieferanten gegenüber Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit den vom Lieferanten gelieferten Sachen.
8.7 Die in diesem Artikel aufgeführten Beschränkungen der Haftung gelten nicht, falls der Schaden einem Vorsatz oder einer groben Schuld des Lieferanten oder seiner leitenden Untergebenen anzurechnen ist.
- Höhere Gewalt
9.1 Falls der Lieferant durch einen nicht anzurechnenden Mangel (höhere Gewalt) nicht seinen Verpflichtungen gegenüber der Gegenseite entsprechen kann, ist der Lieferant befugt, ohne richterliche Intervention nach eigener Entscheidung die Durchführung des Vertrages auszusetzen oder den Vertrag ohne richterliche Intervention aufzulösen, ohne dass er zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet sein wird.
9.2 Unter höherer Gewalt des Lieferanten wird jeder vom Willen des Lieferanten unabhängiger Umstand zu verstehen, durch den die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei ganz oder teilweise verhindert wird oder durch die die Erfüllung seiner Verpflichtungen angemessenerweise nicht vom Lieferanten verlangt werden kann; dies ungeachtet der Frage, ob der Umstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages auch vorhersehbar war. Zu diesen Umständen werden u.a. gerechnet: Streik, Aussperrung, Brand, Maschinenschaden, Stagnation oder die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen durch die Zulieferer des Lieferanten, Transportschwierigkeiten beim eigenen oderdurch Dritte durchzuführenden Transport und/oder Maßnahmen der eigenen
Behörden sowie das Fehlen irgendwelcher behördlicherseits zu erwerbenden Genehmigungen, Arbeitsunterbrechungen, Verlust der zu verarbeitenden Teile, Import- oder Handelsverbote.
9.3 Sofern der Lieferant zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt inzwischen zum Teil ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat oder diese erfüllen können wird, und dem erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil ein selbstständiger Wert zukommt, ist der Lieferant berechtigt, den bereits erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil separat in Rechnung zu stellen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung zu zahlen, als handele es sich um einen separaten Vertrag.
9.4 Falls die höhere Gewalt länger als drei Monate andauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Der Lieferant ist in dem Fall nicht zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet.
- Geistiges Eigentum
10.1 Alle Rechten an geistigem Eigentum hinsichtlich der (Werbe-)Äußerungen des Lieferanten, einschließlich der auf der Webseite, beruhen beim Lieferanten.
10.2 Die Gegenpartei und (sonstige) Nutzer der Webseite erkennen diese Rechte an und garantieren, dass sie sich jeglichen Verstoßes enthalten werden, worunter die Erstellung von Kopien von der Webseite anders als technische Kopien, die für die Nutzung der Webseite (herunterladen und in Bild bringen) erforderlich sind.
10.3 Die Webseite enthält Hyperlinks zu anderen Webseiten, die von Dritten betrieben werden. Der Lieferant hat keinen einzigen Einfluss auf die Information, die auf diesen Webseiten angegeben ist und er akzeptiert keine Haftung für Schaden, der sich auf irgendeine Weise aus der Nutzung dieser Webseiten ergeben.
10.4 Der Lieferant trägt keine Verantwortung für Fotos, Beschreibungen und anderes
Informationsmaterial auf der Webseite und in ihren sonstigen (Werbe-)Äußerungen, die von Dritten ausgegeben sind.
10.5 Der Lieferant setzt sich maximal ein, dafür zu sorgen, dass die von ihm gelieferten Sachen kein Verstoß gegen irgendein Recht auf irgendein geistiges Eigentum Dritter darstellt, kann dies jedoch nicht garantieren. Sollte rechtlich festgestellt werden, dass irgendeine vom Lieferanten gelieferte Sache gegen irgendein Recht geistigen Eigentums eines Dritten verstößt, wird der Lieferant nach seiner ausschließlichen Entscheidung die betreffende Sache durch eine Sache ersetzen, die nicht gegen die obigen Rechte verstößt, oder hierüber ein Nutzungsrecht erwerben oder die betreffende Sache gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der üblichen Abschreibungen zurückzahlen. Der Gegenpartei kommt keine Berufung auf diese Bestimmung zu, falls sie den Lieferanten nicht inner-
halb gebührender Zeit nach dem Bekanntwerden dieser Tatsache schriftlich hierüber informiert.
10.6 Im Falle der Lieferung von Software erwirbt die Gegenpartei nur die Nutzungsrechte und wird die Gegenpartei niemals Eigentümer der Software. Die Urheberrechte der Software beruhen beim Hersteller.
- Auflösung des Vertrages
11.1 Falls die Gegenpartei irgendeine Verpflichtung aus diesem Vertrag mit dem Lieferanten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordentlich erfüllt und sie vom Lieferanten schriftlich in Verzug gesetzt ist sowie im Falle eines Konkurses, eines Zahlungsaufschubs oder einer Entmündigung der Gegenpartei oder der Stilllegung oder Abwicklung deren Firma, ist der Lieferant berechtigt, ohne richterliche Intervention und ohne irgendeine Verpflichtung zum Schadensersatz und ungeachtet seiner ferner zukommenden Rechte berechtigt, den Vertrag aufzulösen. In diesen Fällen sind alle Forderungen, die der Lieferant gegenüber der Gegenpartei haben sollte, unverzüglich fällig.
11.2 Falls die ordentliche Erfüllung durch den Lieferanten seiner Verpflichtungen aus einem Vertrag mit der Gegenpartei ganz oder teilweise, sei es schriftlich, sei es bleibend, infolge eines oder mehrerer Umstände, die nicht zu Lasten des Lieferanten gehen, einschließlich auch Umstände, die in Artikel 9 genannt werden, unmöglich ist, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
11.3 Zudem ist der Lieferant befugt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, falls dem Lieferanten nach dem Abschluss des Vertrages Umstände bekannt geworden sind, bei denen zu befürchten ist, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird.
- Eigentumsvorbehalt
12.1 Die vom Lieferanten an die Gegenpartei gelieferten Sachen bleiben Eigentum des Lieferanten, bis die von der Gegenpartei zu zahlenden Beträge vollständig beglichen sind. Das Eigentum der gelieferten Sachen geht, trotz der faktischen Ablieferung, erst auf die Gegenpartei über, nachdem die Gegenpartei all das, was hinsichtlich irgendeines Vertrages mit dem Lieferanten zu zahlen ist, vollständig bezahlt hat. Hierunter wird auch die Vergütung von Zinsen und Kosten – auch von früheren Bestellungen – gerechnet.
12.2 Falls der Lieferant infolge Absatz 1 die Sachen, auf denen ein Eigentumsvorbehalt ruht, als sein Eigentum einfordert und diese Sachen dazu zurückholt, oder einem Dritten von langer Hand liefert, dann wird die Forderung des Lieferanten gegenüber der Gegenpartei hinsichtlich dieser Sachen in Bezug auf den Gesamtbetrag, den die Gegenpartei dem Lieferanten zu zahlen hat, um den Marktwert der dann zurückgenommenen Sachen zum Zeitpunkt der Rücknahme verringert werden. Der Marktwert entspricht der Kaufsumme, die durch die private oder öffentliche Versteigerung der zurückgeholten Sachen an Dritte erzielt wird bzw. werden kann.
12.3 Mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 12.4 darf die Gegenpartei die gelieferten Sachen, bevor das Eigentum auf sie übergeht, nicht belasten, weiter liefern, veräußern, vermieten, in Gebrauch nehmen, verpfänden oder auf andere Weise belasten. Bis die faktische Übertragung des Eigentums stattgefunden hat, dürfen die gelieferten Sachen – mit Ausnahme anderer Bestimmungen und Verpflichtungen – nur auf die Weise genutzt werden, die mit der Bestimmung korrespondieren, die beim Abschluss des Vertrages festgelegt ist oder angemessenerweise zu erwarten war.
12.4 Die Gegenpartei ist nur berechtigt, die gelieferten Sachen, von denen der Lieferant Eigentümer ist, an Dritte zu verkaufen oder abzuliefern, sofern dies im Rahmen der normalen Betriebsausübung der Gegenpartei notwendig ist. Im Falle eines Weiterverkaufs ist die Gegenpartei verpflichtet, von seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt zu verlangen.
12.5 Die Gegenpartei verpflichtet sich, unverzüglich auf Wunsch des Lieferanten oder der durch den Lieferanten zu benennenden (Rechts-)Person, dem Lieferanten die gelieferten Sachen zur Verfügung zu stellen und gewährt bereits jetzt unwiderruflich eine Vollmacht, den Ort, an dem sich die gelieferten Sachen befinden, zu betreten, um die unter Eigentumsvorbehalt fallenden Sachen mitzunehmen.
12.6 Bei Pfändung, (vorläufigem) Zahlungsaufschub oder Konkurs muss die Gegenpartei unverzüglich den pfändenden Gerichtsvollzieher, Treuhänder oder Konkursverwalter auf die (Eigentums-) Rechte des Lieferanten hinweisen.
- Datenschutz/Verarbeitung der Personendaten
13.1 Der Lieferant verarbeitet die Personendaten von (natürlichen Personen, tätig bei) der Gegenpartei im Rahmen der folgenden Zwecke:
- dem Zustandekommen und der Durchführung des Vertrages
- der Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei
- der Durchführung von Marktforschung, Verkaufsaktivitäten und Direkt Marketing hinsichtlich der Produkte des Lieferanten und der mit ihm verbundenen Unternehmen
13.2 Der Lieferant wird passende technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um die Personendaten gegen Verlust und jegliche Form von unrechtmäßiger Bearbeitung zu schützen.
- Rückrufaktionen
14.1 Die Gegenpartei ist verpflichtet, ihre Mitwirkung in Bezug auf Rückrufaktionen zu leisten, falls es nach Ansicht des Lieferanten notwendig ist, die von ihm gelieferten Sachen zurück zu rufen.
- Anwendbares Recht/zuständiges Gericht
15.1 Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der Gegenpartei findet niederländisches Recht Anwendung.
15.2 Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Lieferanten und der Gegenpartei werden ausschließlich durch das zuständige Gericht des Niederlassungsortes entschieden, sofern nicht der Lieferant als die klagende oder antragstellende Partei sich für den Wohn- oder Niederlassungsort der Gegenpartei entscheidet.
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